Jugendordnung

 

Im Rahmen der Satzung des Turngaues Oberschwaben gibt sich die Turnerjugend des Turngaues die folgende Jugendordnung. Alle in dieser Ordnung für die Mitglieder der Organe verwendeten männlichen Bezeichnungen sind nicht geschlechtsspezifisch, sondern haben verallgemeinernde Bedeutung und erfassen damit auch die Frauen.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die "Turnerjugend im Turngau Oberschwaben", nachfolgend der Einfachheit halber nur "Turnerjugend" genannt, ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen des Turngaues Oberschwaben und ihrer gewählten Vertreter. Sie ist Mitglied der Schwäbischen Turnerjugend und damit der Deutschen Turnerjugend und der Württembergischen Sportjugend.

§ 2 Grundsätze

Im Mittelpunkt der Bemühungen der Turnerjugend steht die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen.

  1. Die Turnerjugend trägt dazu bei, Kinder und Jugendliche in die Gesellschaft zu integrieren und sich mit dieser kritisch auseinander zu setzen.
  2. Sie fördert die Erziehung zu Eigenaktivitäten und Verantwortungsbewusstsein. Sie hilft Entscheidungsfähigkeit und Mitbestimmung als demokratische Tugend zu entwickeln.
  3. Sie fordert von ihren Mitgliedern aktiv für die Erhaltung unserer natürlichen Umwelt einzutreten, ökologisch-wirtschaftliche Entwicklungen zu unterstützen und ein friedliches Zusammenleben mit allen Nationen vorzuleben.
  4. Sie ist parteipolitisch neutral und übt religiöse, weltanschauliche und rassische Toleranz.
  5. Grundlage ihrer Arbeit ist das von Friedrich Ludwig Jahn begündete Deutsche Turnen, wie es geschichtlich gewachsen ist. Die Turnerjugend beteiligt sich zusammen mit der Schwäbischen Turnerjugend aktiv an der Weiterentwicklung des Turnens in zeitgemäßen Formen.             

§ 3 Aufgaben

Aufgaben der Turnerjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

  1. Die umfassende Bewegungserziehung, welche die gesamte Persönlichkeit anspricht und fördert.
  2. Die Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge zu vermitteln und zur kritischen Auseinandersetzung mit der Gesellschaft zu erziehen.
  3. Zeitgerechte Formen einer jugendgemäßen Freizeitgestaltung in der Gemeinschaft zu entwickeln und zu verbreiten.
  4. Streben nach persönlicher, aber auch absoluter sportlicher Leistung, sofern die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen nicht gefährdet wird. Das Leistungsstreben steht als Erlebniswert und als Beitrag zur Persönlichkeitsbildung im Dienste der Erziehungsaufgabe.
  5. Sie will durch internationale Begegnungen zum gegenseitigen Verstehen und Achten der Völker beitragen.
  6. Sie arbeitet bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben mit allen Erziehungsträgern und Jugendverbänden zusammen.

§ 4 Organisation

Die Turnerjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Turngaues Oberschwaben. Sie entscheidet über die Verwendung, der ihr im Rahmen des Haushaltsplanes zustehenden Mittel.

§ 5 Organe

Organe der Turnerjugend sind:

  1. Der Jugendturntag des Turngaues Oberschwaben
  2. Der Jugendhauptausschuss
  3. Das Jugendpräsidium

§ 6 Jugendturntag

1.  Der Jugendturntag ist das oberste beschließende Organ der Turngaujugend.

2.  Dem Jugendturntag gehören stimmberechtigt an:

  1. die Mitglieder des Jugendhauptausschusses
  2. die Delegierten der Vereine - Jeder Verein kann für die ersten 200 Mitglieder im Alter bis 18 Jahren einen Delegierten entsenden. Für je angefangene weitere 200 Mitglieder erhöht sich die Zahl der Delegierten um 1 (maßgeblich ist die aktuelle Meldung an den WLSB unter "Turnen". Die Hälfte der Delegierten eines Vereins soll unter 25 Jahren sein. Stimmberechtigt sind Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Gewählt werden kann, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Vereine die dem WLSB keine Jugendlichen unter Turnen gemeldet haben, sind nicht stimmberechtigt. Sie können jedoch Vertreter ohne Stimmrecht entsenden.

3.  Dem Jugendturntag obliegt es,

  1. die Berichte des Jugendpräsidiums entgegenzunehmen und dieses zu entlasten,
  2. die Mitglieder des Jugendhauptausschusses sowie die Delegierten zum Gauturntag und zum Schwäbischen Landesjugendturntag zu wählen,
  3. die Richtlinien für die Arbeit der Turnerjugend festzulegen,
  4. die Jugendordnung zu ändern,
  5. über Anträge zu beschließen.

4.  Der Jugendturntag tritt jeweils vor dem ordentlichen Gauturntag unter Leitung des Präsidiums der Turnerjugend oder zusammen mit diesem, jedoch durch klare Trennung der Abgeordneten und Themen, zusammen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ort, Zeit und Tagesordnung werden mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich durch den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit bekannt gegeben. Anträge der Vereine müssen spätestens 2 Wochen vorher beim Jugendpräsidenten schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge am Tag des Jugendturntages müssen durch Tatsachen begründet sein, welche erst nach Ablauf der Antragsfrist bekannt geworden oder eingetreten sind. Über die Zulassung beschließt der Jugendturntag.

Der Jugendturntag kann bei Bedarf oder auf Antrag auch außerordentlich einberufen werden.

5.  Änderungen der Jugendordnung müssen auf der Tagesordnung erwähnt werden. Die Änderungen werden sofort wirksam.

6.  Über den Verlauf des Jugendturntages, die Beschlüsse und die Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Jugendpräsidenten zu unterzeichnen ist.

§ 7 Jugendpräsidium

1.  Das Jugendpräsidium bilden:

  1. Jugendpräsident
  2. Turnwart Eltern & Kind
  3. Turnwart Kinder
  4. Turnwart Jugend
  5. Referent für Öffentlichkeitsarbeit

2.  Die Mitglieder werden vom Jugendturntag alle 2 Jahre gewählt.

3.  Das Jugendpräsidium kann vakante Positionen im Jugendhauptausschuss bis zum nächsten Jugendturntag kommisssarisch einsetzen.

4.  Dem Jugendpräsidium obliegt die Erstellung des Etats und des Veranstaltungskalenders sowie die Öffentlichkeitsarbeit der Turnerjugend.

5.  Das Jugendpräsidium trifft sich in der Regel zwei Mal pro Jahr.

6.  Falls das Jugendpräsidium nicht mit mindestens 3 Personen besetzt ist, kann das Präsidium des Turngaues Oberschwaben weitere Mitglieder kommissarisch ernennen, um die Handlungsfähigkeit des Jugendausschusses sicher zu stellen.

7.  Der Gaujugendpräsident oder einer seiner Stellvertreter (Turnwart ElKi, Kinder, Jugend) vertreten die Turnerjugend im Präsidium und Hauptausschuss des Turngaues sowie nach außen.

§ 8 Jugendhauptausschuss

Der Jugendhauptausschuss ist im Rahmen der Richtlinien und Beschlüsse des Jugendturntages ausführendes und beschließendes Organ der Turnerjugend. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst.

1.  Den Jugendhauptausschuss bilden

  1. Das Jugendpräsidium
  2. Die Projektmitarbeiter für Bezirkskinderturnfeste
  3. Vertreter der Jugendfachausschüsse
  4. Beliebig viele Beisitzer

2.  Projektmitarbeiter für Bezirkskinderturnfeste werden vom Jugendpräsidium berufen.

3.  Beisitzer werden vom Jugendpräsidium berufen.

4.  Der Jugendhauptausschuss tritt in der Regel zwei Mal pro Jahr zusammen.

5.  Die weiteren Aufgaben der Mitglieder des Jugendhauptausschusses werden in separaten Funktions- und Stellenbeschreibungen geregelt.

§ 9 Inkrafttreten und Änderungen

Mit Beschluss des Gaujugendturntages am 08.11.2006 tritt diese Jugendordnung in Kraft.