Satzung des Turngaues Oberschwaben e. V. im Schwäbischen Turnerbund

in der Fassung der Änderungssatzung vom 13.03.2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Turngau Oberschwaben e.V.“ (im Folgenden: Turngau); er hat seinen Sitz in Ravensburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm eingetragen.

(2) Der Turngau ist Mitglied des Schwäbischen Turnerbundes e.V. (STB), dessen Satzung und Ordnungen er auch hinsichtlich seiner Mitglieder anerkennt.

(3) Der Turngau umfasst folgende Gebiete:

     a) den Landkreis Ravensburg

     b) den Landkreis Biberach ohne die Gemeinden Achstetten, Burgrieden, Laupheim, Mietingen, Schwendi und Wain

     c) vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinde Bad Saulgau

     d) vom Gebiet des Landkreises Bodensee die Gemeinden Deggenhausertal, Eriskirch, Friedrichshafen, Kressbronn, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch, Oberteuringen und Tettnang.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Zweck des Turngaues ist die Pflege und Förderung des Turnens, das von Jahn begründet wurde und heute aus zeitgemäßen Formen vielseitiger Leibesübungen und des Sports besteht. Turnen und Sport im Turngau bedeutet aktive Freizeitgestaltung und dient der persönlichen Entwicklung und Entfaltung des Menschen. Der Turngau und seine Turn- und Sportvereine pflegen im Sinne der Gemeinschaftsbildung ein vielfältiges, kulturelles und geselliges Leben, das insbesondere auch bei Turnfesten zum Ausdruck kommt. Turnen und Sport verstehen sich als Erziehungs- und Bildungsaufgabe und fördert die Gesundheit des Einzelnen; dies gilt für beide Geschlechter und alle Altersstufen.

(2) Der Turngau ist parteipolitisch unabhängig, übt religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zu den freiheitlich-demokratischen und pluralistischen Grundlagen unserer Gesellschaft.

(3) Zur  Lösung dieser Aufgaben steht der Turngau in Kontakt mit Behörden, Institutionen und Organisationen, die sich mit Leibesübungen sowie Jugenderziehung und Jugendpflege befassen. Dasselbe gilt für Elternhaus, Schule und Kirche.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Turngau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Turngau ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Turngaus dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Turngaus.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zuständigkeit

(1) Der Turngau vertritt dieselben turnerischen Fachgebiete/Sportarten sowie die weiteren Übungsgebiete und Betätigungsfelder wie der Schwäbische Turnerbund (STB).

(2) Die Fach- und Übungsgebiete werden nach Sportarten und Freizeit- und Gesundheitssport gegliedert. Sportarten werden in Fachgebieten betrieben, im Freizeit- und Gesundheitssport wird nach Alters- und Zielgruppen unterschieden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Turngaues sind

   a) Die Turn- und Sportvereine (Gauvereine)

   b) Die Mitglieder des Hauptausschusses kraft Amtes

   c) Die Ehrenmitglieder

(2) Turn- und Sportvereine erwerben durch Meldung in der jährlichen Bestandserhebung des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) mit den unter „Turnen“ gemeldeten Einzelmitgliedern die Mitgliedschaft im STB und damit die Mitgliedschaft im Turngau.
Vereine außerhalb des in § 1 (3) beschriebenen Turngaugebietes können auf Antrag und mit Zustimmung des betroffenen anderen Turngaues durch Beschluss des Gauturntages Mitglied des Turngaues werden. Wird zwischen den beteiligten Turngauen keine Einigung erzielt, entscheidet das Präsidium des STB.

(3) Ehrenmitglieder können vom Gauturntag ernannt werden. Das Nähere regelt die Ehrungsordnung.

(4) Die Mitgliedschaft eines Gauvereins endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft im WLSB.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch den Hauptausschuss des STB.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Turngaues sind berechtigt an der Willensbildung im Turngau durch Ausüben des Antrags-, Mitsprache- und Stimmrechts beim Gauturntag mitzuwirken.

(2) Die Mitglieder der Gauvereine sind berechtigt an Veranstaltungen, Tagungen und Lehrgängen des Turngaus und seiner übergeordneten Verbände teilzunehmen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Gauvereine sind unter anderem verpflichtet:

(1) Gewissenhaft und pünktlich die Bestandserhebungen und sonstige Meldungen an den Turngau, den STB, den DTB und den WLSB abzugeben.

(2) Fristgemäß die Gauumlage und Verbindlichkeiten an den Turngau zu bezahlen sowie ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber veranstaltenden Gauvereinen bei Gau- oder Landesturnfesten und ähnlichen Veranstaltungen zu erfüllen.

(3) An den Gauturntagen teilzunehmen.          

(4) Ihre bedeutenden Veranstaltungen mit den Terminen des Turngaues, des STB und befreundeter Verbände abzustimmen und die Geschäftsstelle zu informieren.

(5) Wettkampfveranstaltungen, die über Vereinsebene hinausgehen, durch den Vizepräsidenten Wettkampfsport genehmigen zu lassen.

§ 8 Organe

(1)  Organe des Turngaues sind:

       a) der Gauturntag

       b) der Hauptausschuss

       c)  das Präsidium

       d)  der Wettkampfsportausschuss

       e)  der Freizeit- und Gesundheitssportausschuss

​​​​​​​ (2) Diese Satzung geht davon aus, dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass alle – aus Gründen der Abstraktion und Prägnanz – für die Mitglieder der Organe verwendeten männlichen Bezeichnungen die Frauen mit umfassen.

(3) Bestimmend für die Tätigkeit der Organe sind diese Satzung und die Ordnungen des Turngaues, die zu dieser Satzung nicht in Widerspruch stehen dürfen. Soweit nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Beschlussfassung folgendes:

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Ämterhäufung ist zulässig, begründet jedoch kein mehrfaches Stimmrecht. Stimmenübertragung ist unzulässig.

(4) Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen im Rahmen der Reisekostenordnung des Turngaues.

(5) Die Mitglieder der Organe werden in ihrer Arbeit von der Geschäftsstelle des Turngaues unterstützt.

§ 9 Der Gauturntag

( 1)   Der Gauturntag ist das oberste Organ des Turngaues.

( 2)   Ihm gehören stimmberechtigt an:

         a) Die Delegierten der Vereine

         b) Die Mitglieder des Hauptausschusses

         c) Die Ehrenmitglieder

         d) 10 Delegierte der Turnerjugend

( 3)   Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.

( 4)   Der Gauturntag wird alle zwei Jahre durch das Präsidium einberufen. Wenn das Interesse des Turngaues es erfordert, kann das Präsidium mit Zustimmung des Hauptausschusses einen außerordentlichen Gauturntag einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der Gauvereine dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

( 5)   Der Vorstand gibt Tagungsort und -zeit mindestens vier Wochen, die Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Gauturntag durch Rundschreiben bekannt. Die Beratungen des Gauturntages sind öffentlich, wenn er nichts anderes beschließt.

( 6)   Die Zahl der Delegierten der Vereine richtet sich nach Zahl der in der letzten Bestandsehebung an den WLSB unter "Turnen" gemeldeten Mitglieder. Jeder Verein hat mindestens einen stimmberechtigten Delegierten. Vereine über 500 Mitglieder erhalten für je weitere angefangene 500 Mitglieder einen weiteren Delegierten. Stimmübertragung ist unzulässig.

( 7)   Jeder ordnungsgemäß einberufene Gauturntag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

( 8)   Über den Verlauf des Gauturntages ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Präsidenten und dem vom Gauturntag gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

( 9)   Der Gauturntag fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit und die Auflösung des Turngaues mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Turngaues müssen als Tagungspunkte in der Einladung bekannt gegeben sein. Einzelbestimmungen über Leitung, Wahlen, Anträge und Tagesordnung sind in die Geschäftsordnung aufzunehmen.

(10)   Dem Gauturntag obliegt es,

a)  die Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer entgegenzunehmen,

b)  das Präsidium zu entlasten

c)  die Mitglieder des Präsidiums zu wählen.

d)  die Mitglieder des Hauptausschusses zu wählen,

e)  die Vertreter der Vereine im Hauptausschuss und die Kassenprüfer zu wählen

f)  Ehrenmitglieder zu ernennen,

g)  Gauumlagen und Gauabgaben festzusetzen,

h)  über Angelegenheiten, die vom Präsidium oder vom Hauptausschuss aus ihren Zuständigkeitsbereichen an den Gauturntag verwiesen sind, zu entscheiden

i )   Satzungsänderungen zu beschließen,

j )  den Turngau aufzulösen.

§ 10 Der Hauptausschuss

(1)   Der Hauptausschuss ist das zweithöchste Organ des Turngaues. Ihn bilden:

        a) die Mitglieder des Präsidiums

        b) die Mitglieder des Sportartenausschusses

        c) die Mitglieder des Freizeit- und Gesundheitssportausschusses

        d) der Lehrwart (beratend)

        e) das Jugendpräsidium

        f) der Vertreter des Gauspielmannszuges

        g) zwei Vertreter der Vereine

(2)   Die Mitglieder des Hauptausschusses (ohne die Turnwarte Freizeitsport Eltern und Kind, Kinder und Jugend, welche durch den Jugendturntag gewählt werden), werden vom Gauturntag auf zwei Jahre gewählt. Im Verhinderungsfalle können Vertreter an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme.

(3)   Der Hauptausschuss tagt mindestens ein Mal jährlich. Weitere Sitzungen sind dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder es beantragen oder wenn das Interesse des Turngaues es erfordern.

(4)   Die Sitzungen des Hauptausschusses werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten einberufen und geleitet.

(5)   Die Mitglieder des Hauptausschusses sind mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Tagungsortes schriftlich einzuladen.

(6)   Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Hauptausschusses ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(7)   Die Mitglieder des Hauptausschusses sind von allen wesentlichen Vorgängen des Geschehens im Turngau zu informieren.

(8)   Aufgaben des Hauptausschusses sind:

      a) Nachwahlen des Präsidiums

      b) Ersatzwahlen der Kassenprüfer und der Vereinsvertreter

      c) Wahl der Delegierten zum Landesturntag

      d) Verabschiedung des Haushaltsplanes

      e) Genehmigung des Rechnungsabschlusses

      f ) Vorbereitung von Gauturntagen und Gauveranstaltungen

      g) Erlass von Ordnungen

      h) Einrichtung oder Auflösung der Fachgebiete Wettkampfsport

      i ) Einrichtung oder Auflösung der Alters- und Zielgruppen Freizeit- und Gesundheitssport

(9)   Über die Verhandlungen des Hauptausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die Beschlüsse des Hauptausschusses wörtlich aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichen.

§ 11 Das Präsidium

(1)   Das Präsidium des Turngaues bilden:

    a) der Präsident

    b) der Vizepräsident Verwaltung und Organisation

    c) der Vizepräsident Sportarten

    d) der Vizepräsident Freizeitsport

    e) der Vizepräsident Gesundheitssport

    f ) der Vizepräsident Finanzen

    g) der Vizepräsident Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

    h) der Präsident der Turngaujugend

    i ) die Ehrenpräsidenten

(2)  Bei Bedarf oder auf Antrag können Fachgebietsvorsitzende und Turnwarte Freizeit- und Gesundheitssport zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden.

(3)  Die Mitglieder des Präsidiums werden vom Gauturntag für zwei Jahre gewählt, mit Ausnahme des Präsidenten der Turnerjugend, der vom Gaujugendturntag gewählt wird. Wiederwahl ist möglich. Die Gewählten führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl fort. Scheiden Präsidiumsmitglieder zwischenzeitlich aus, so ergänzt der Hauptausschuss durch Wahl das Präsidium bis zum nächsten ordentlichen Gauturntag.

(4)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis und vertreten den Turngau gerichtlich und außergerichtlich.

(5)  Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, beaufsichtigt die Kassenführung und die Verwaltung des Gauvermögens. Es führt die Beschlüsse des Gauturntages und des Hauptausschusses aus, bereitet die Sitzungen sowie die Veranstaltungen des Turngaues vor und führt sie im Benehmen mit den Fachgebietsvorsitzenden und Turnwarten durch.

(6)  Das Präsidium wird nach Bedarf einberufen. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitgllieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(7)  Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist.

(8)  Mitglieder des Präsidiums können an allen Sitzungen und Versammlungen der Turngaugremien beratend teilnehmen.

§ 12 Der Sportartenausschuss

(1)  Mitglieder sind

       - der Vizepräsident Sporarten als Vorsitzender und

       - die Fachgebietsvorsitzenden

(2)  Fachgebiete werden durch Beschluss des Hauptausschusses eingerichtet oder aufgelöst. Fachgebietsvorsitzende werden vom Gauturntag gewählt.

(3)  Fachgebietsausschüsse können für jedes Fachgebiet nach Bedarf und Zweckmäßigkeit gebildet werden. Die weiteren Mitglieder werden vom Fachgebietsvorsitzenden berufen.

(4)  Der Sportartnausschuss koordiniert die Wettkampfaktivitäten der Fachgebiete untereinander. Insbesondere sind fachgebietsübergreifende Veranstaltungen bezüglich der Wettkampforganisation abzustimmen.

(5)  Der Wettkampfsportausschuss wird in der Regel einmal jährlich die Fachgebietsvorsitzenden einberufen.

§ 13 Der Freizeit- und Gesundheitssportausschuss

(1)  Mitglieder sind

       - der Vizepräsident Freizeitsport als Vorsitzender

       - der Vizepräsident Gesundheitssport als Stellvertreter und

       - die Turnwarte der Alters- und Zielgruppen

(2)  Die Alters- und Zielgruppen werden durch Beschluss des Hauptausschusses eingerichtet oder aufgelöst. Die Turnwarte werden vom Gauturntag gewählt.

(3)  Turnausschüsse können für jede Alters- und Zielgruppe nach Bedarf und Zweckmäßigkeit gebildet werden. Die weiteren Mitglieder werden vom Turnwart berufen.

(4)  Der Freizeit- und Gesundheitssportausschuss koordiniert alle Aufgaben des Turngaues außerhalb des Wettkampfsports.

(5)  Die Turnwarte sichern im Turngau die Umsetzung freizeit- und gesundheitssportgerechter Konzepte der betreffenden Alters- und Zielgruppen.

(6)  Der Freizeit- und Gesundheitssportausschuss wird in der Regel einmal jährlich von dem Vorsitzenden einberufen.

§ 14 Die Turngaujugend

(1)  Die Jugend im Turngau ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen und Kinder des Turngaues und ihrer gewählten Vertreter. Sie gibt sich durch ihre Vollversammlung, dem Jugendturntag, eine Ordnung im Rahmen dieser Satzung (Jugendordnung). Sie führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Turngaues und des STB. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr im Rahmen des Haushaltsplanes zufließenden Mittel.

(2)  Im Rahmen der Jugendordnung sind Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt. Gewählt werden kann, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 15 Ordnungen des Turngaues

(1)  Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Turngau folgende Ordnungen:

       a) die Geschäfts- und Verwaltungsordnung

       b) die Finanzordnung

       c ) die Reisekostenverordnung

       d) die Ehrungsordnung

       e) die Jugendordnung

       f) die Datenschutzordnung

(2)  Die Ordnungen werden vom Hauptausschuss beschlossen. Die Jugendordnung wird vom Jugendturntag beschlossen.

§ 16 Ordnungsvorschriften

Differenzen zwischen Gauvereinen und dem Turngau oder zwischen Gauvereinen untereinander werden möglichst unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Jeder Teil benennt einen Schiedsrichter, diese wählen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts hinzu. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird dieser vom Präsidium des Schwäbischen Turnerbundes benannt.

 

§ 17 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Sie werden auf zwei Jahre gewählt. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse, fertigen einen schriftlichen Kassenbericht und berichten dem Hauptausschuss / Gauturntag. Sie sind berechtigt und verpflichtet die Wirtschafts- und Kassenführung laufend zu überwachen.

§ 18 Auflösung

Die Auflösung des Turngaues kann nur von einem besonderen, eigens zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen Gauturntag mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei der Auflösung des Turngaues und bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen, abzüglich der Schulden, an den Schwäbischen Turnerbund e.V. - Sitz Stuttgart -.

 

 

Diese Satzung wurde beim Gauturntag am 13.03.2020 in Tettnang einstimmig beschlossen.